Sollen Klimaschutz und Wärmewende vorangetrieben werden, sollen Gemeinden von Bürokratiemonstern entlastet werden, ist eine Reform des Konzessionsvergaberechts in den §§ 46 ff Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) erforderlich. Für die allfällige Diskussion haben wir Vorschläge als Konsequenz aus unser täglichen Erfahrung bei Wegerechtsverträgen zusammengetragen und stellen diese Vorschläge hier zur Verfügung.
Es gibt für diese Regelungen - nicht für die Zielstellungen - Alternativen:
1. Die spezialgesetzliche Regelung der Konzessionsvergabe in §§ 46 ff EnW wird zugunsten einer vergaberechtlichen Lösung aufgegeben. Die Vergabe von Wegerechten der allgemeinen Versorgung mit elektrischer Energie, Gas, Wasserstoff unterliegt unabhängig eines Schwellenwertes den vergaberechtlichen Bestimmungen nach §§ 97 ff Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Das muss nicht unbedingt bedeuten, dass auch die Konzessionsvergabeverordnung Anwendung findet.
2. Die Vergabe von Wegerechten der allgemeinen Versorgung mit elektrischer Energie, Gas, Wasserstoff wird mit einer Änderung des Grundgesetzes der ausschließlichen Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes nach Art. 73 Abs. 1 Nr. 7 Grundgesetz zugeordnet. Die Vergabe der Wegerechte erfolgt - außer in der Frage der Entgeltlichkeit - in Orientierung an §§ 68 ff Telekommunikationsgesetz durch die Bundesnetzagentur.
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