Zum Handwerkszeug für EEG-Projekte gehört die Verfügbarkeit der gesetzlichen Regelungen bei drastisch erhöhter Gesetzesänderungsgeschwindigkeit. Das liefert die Synopse.
Zur EEG-Synopse der Stiftung Umweltenergierecht geht es hier.
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Als Mitglied der Smart Grids-Plattform Baden-Württemberg e.V. waren wir im letzten Jahr an der Entwicklung der neuen Roadmap zur Energiewende und zum Klimaschutz beteiligt.
Ziel des Roadmap-Prozesses 2.0 war die Erarbeitung einer gemeinsamen Zielvision der Akteure im Land für das Jahr 2030. Basierend auf dieser Zielvision wurden konkrete Ziele und Maßnahmen für vier Handlungsfelder benannt, welche kurzfristig (1-2 Jahre), mittelfristig (3-6 Jahre) und langfristig (bis 2030) erreicht werden sollen.
Die vier Handlungsfelder adressieren jeweils keine einzelnen Technologien, sondern betrachten diese und die zugehörigen Implementierungsbedingungen im jeweiligen Anwendungsrahmen.
- Netz und Markt verbünden
- Sektorkopplung konsequent denken
- Reallabore in den wirtschaftlichen Dauerbetrieb überführen
- Partizipation auf allen Ebenen ermöglichen
Für die Details nehmen Sie sich bitte die Zeit. Hier geht es zur Roadmap 2.0
Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen das ausnahmslose Verbot von Windenergieanlagen in Waldgebieten
Mit dem heute veröffentlichten Beschluss hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts entschieden, dass § 10 Abs. 1 Satz 2 des Thüringer Waldgesetzes (ThürWaldG) mit dem Grundgesetz unvereinbar und damit nichtig ist. Diese Vorschrift verbietet ausnahmslos die Änderung der Nutzungsart von Waldgebieten zur Errichtung von Windenergieanlagen und verhindert damit jeden Bau von Windenergieanlagen in Waldgebieten. Das greift in das von Art. 14 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) geschützte Eigentumsrecht der beschwerdeführenden Waldeigentümerin und Waldeigentümer ein. Der Eingriff ist nicht gerechtfertigt, weil das Gesetz formell verfassungswidrig ist. Dem Freistaat Thüringen fehlt für die angegriffene Regelung die Gesetzgebungskompetenz. § 10 Abs. 1 Satz 2 ThürWaldG ist der Gesetzgebungszuständigkeit für das Bodenrecht zuzuordnen, von der der Bund insoweit insbesondere durch die bauplanungsrechtliche Privilegierung von Windenergieanlagen im Außenbereich abschließend Gebrauch gemacht hat. Die Landesgesetzgeber können Waldgebiete aufgrund ihrer Gesetzgebungskompetenz für Naturschutz und Landschaftspflege unter Schutz stellen, sofern diese Gebiete aufgrund ihrer ökologischen Funktion, ihrer Lage oder auch wegen ihrer Schönheit schutzwürdig und -bedürftig sind. In Thüringen hat der Gesetzgeber von dieser Möglichkeit schon vor der Einführung von § 10 Abs. 1 Satz 2 ThürWaldG durch verschiedene Regelungen Gebrauch gemacht. Prägend für diese Regelungen ist aber ein über den generellen Bedarf nach unbebauter Natur und Landschaft hinaus gehender spezifischerer Bedarf, konkrete Teile von Natur und Landschaft wegen ihrer besonderen Funktion, Lage oder Schönheit zu erhalten oder auch zu entwickeln (1 BvR 2661/21 ).
Sollen Klimaschutz und Wärmewende vorangetrieben werden, sollen Gemeinden von Bürokratiemonstern entlastet werden, ist eine Reform des Konzessionsvergaberechts in den §§ 46 ff Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) erforderlich. Für die allfällige Diskussion haben wir Vorschläge als Konsequenz aus unser täglichen Erfahrung bei Wegerechtsverträgen zusammengetragen und stellen diese Vorschläge hier zur Verfügung.
Es gibt für diese Regelungen - nicht für die Zielstellungen - Alternativen:
1. Die spezialgesetzliche Regelung der Konzessionsvergabe in §§ 46 ff EnW wird zugunsten einer vergaberechtlichen Lösung aufgegeben. Die Vergabe von Wegerechten der allgemeinen Versorgung mit elektrischer Energie, Gas, Wasserstoff unterliegt unabhängig eines Schwellenwertes den vergaberechtlichen Bestimmungen nach §§ 97 ff Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Das muss nicht unbedingt bedeuten, dass auch die Konzessionsvergabeverordnung Anwendung findet.
2. Die Vergabe von Wegerechten der allgemeinen Versorgung mit elektrischer Energie, Gas, Wasserstoff wird mit einer Änderung des Grundgesetzes der ausschließlichen Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes nach Art. 73 Abs. 1 Nr. 7 Grundgesetz zugeordnet. Die Vergabe der Wegerechte erfolgt - außer in der Frage der Entgeltlichkeit - in Orientierung an §§ 68 ff Telekommunikationsgesetz durch die Bundesnetzagentur.
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