Bundesverfassungsgericht: Keine ausnahmslosen Windenergieverbote

Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen das ausnahmslose Verbot von Windenergieanlagen in Waldgebieten

Mit dem heute veröffentlichten Beschluss hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts entschieden, dass § 10 Abs. 1 Satz 2 des Thüringer Waldgesetzes (ThürWaldG) mit dem Grundgesetz unvereinbar und damit nichtig ist. Diese Vorschrift verbietet ausnahmslos die Änderung der Nutzungsart von Waldgebieten zur Errichtung von Windenergieanlagen und verhindert damit jeden Bau von Windenergieanlagen in Waldgebieten. Das greift in das von Art. 14 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) geschützte Eigentumsrecht der beschwerdeführenden Waldeigentümerin und Waldeigentümer ein. Der Eingriff ist nicht gerechtfertigt, weil das Gesetz formell verfassungswidrig ist. Dem Freistaat Thüringen fehlt für die angegriffene Regelung die Gesetzgebungskompetenz. § 10 Abs. 1 Satz 2 ThürWaldG ist der Gesetzgebungszuständigkeit für das Bodenrecht zuzuordnen, von der der Bund insoweit insbesondere durch die bauplanungsrechtliche Privilegierung von Windenergieanlagen im Außenbereich abschließend Gebrauch gemacht hat. Die Landesgesetzgeber können Waldgebiete aufgrund ihrer Gesetzgebungskompetenz für Naturschutz und Landschaftspflege unter Schutz stellen, sofern diese Gebiete aufgrund ihrer ökologischen Funktion, ihrer Lage oder auch wegen ihrer Schönheit schutzwürdig und -bedürftig sind. In Thüringen hat der Gesetzgeber von dieser Möglichkeit schon vor der Einführung von § 10 Abs. 1 Satz 2 ThürWaldG durch verschiedene Regelungen Gebrauch gemacht. Prägend für diese Regelungen ist aber ein über den generellen Bedarf nach unbebauter Natur und Landschaft hinaus gehender spezifischerer Bedarf, konkrete Teile von Natur und Landschaft wegen ihrer besonderen Funktion, Lage oder Schönheit zu erhalten oder auch zu entwickeln (1 BvR 2661/21 ).

 

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Neues Konzessionsrecht braucht das Land

Sollen Klimaschutz und Wärmewende vorangetrieben werden, sollen Gemeinden von Bürokratiemonstern entlastet werden, ist eine Reform des Konzessionsvergaberechts in den §§ 46 ff Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) erforderlich. Für die allfällige Diskussion haben wir Vorschläge als Konsequenz aus unser täglichen Erfahrung bei Wegerechtsverträgen zusammengetragen und stellen diese Vorschläge hier zur Verfügung.

 

Es gibt für diese Regelungen - nicht für die Zielstellungen - Alternativen:

 

1. Die spezialgesetzliche Regelung der Konzessionsvergabe in §§ 46 ff EnW wird zugunsten einer vergaberechtlichen Lösung aufgegeben. Die Vergabe von Wegerechten der allgemeinen Versorgung mit elektrischer Energie, Gas, Wasserstoff unterliegt unabhängig eines Schwellenwertes den vergaberechtlichen Bestimmungen nach §§ 97 ff Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Das muss nicht unbedingt bedeuten, dass auch die Konzessionsvergabeverordnung Anwendung findet.

 

2. Die Vergabe von Wegerechten der allgemeinen Versorgung mit elektrischer Energie, Gas, Wasserstoff wird mit einer Änderung des Grundgesetzes der ausschließlichen Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes nach Art. 73 Abs. 1 Nr. 7 Grundgesetz zugeordnet. Die Vergabe der Wegerechte erfolgt - außer in der Frage der Entgeltlichkeit - in Orientierung an §§ 68 ff Telekommunikationsgesetz durch die Bundesnetzagentur. 

 

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Keine Brückentechnologie: Erdgas schadet immens, auch ohne Krieg!

Heinz Wraneschitz in den DGS-News vom 15.07.2022:

 

Dass Erdgas keine Brücken- sondern eine Verhinderungstechnologie auf dem Weg zu einer Welt ausschließlich mit Erneuerbaren Energien ist, erklärt die Deutsche Gesellschaft für Sonnenenergie e.V. (DGS) schon seit vielen Jahren. Doch nun haben wir für diese These hochwissenschaftlichen Beistand erhalten: Durch ein fünfköpfiges Forscher:innenteam aus Berlin, Flensburg und Bochum, an der Spitze Prof. Claudia Kemfert vom Umweltdepartment des Deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung DIW.

 

 

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Biomethan-Potenziale dauerhaft und zukunftsgerichtet nutzen

BDEW schlägt Maßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der Biomethaneinspeisung vor.

Bis zum Jahr 2030 könnten in Deutschland pro Jahr 100 Terawattstunden Biomethan erzeugt und ins Gasnetz eingespeist werden. Dies entspricht etwa einem Fünftel der Erdgasmenge, die Deutschland im vergangenen Jahr an russischem Erdgas verbraucht hat. Dieses Potenzial wird aktuell jedoch bei weitem nicht ausgeschöpft. Im Jahr 2021 wurden in Deutschland gerade einmal 10 TWh Biomethan erzeugt. Der BDEW schlägt daher zehn Maßnahmen vor, um den Ausbau der Biomethaneinspeisung zu beschleunigen und die bislang ungenutzten Potenziale zeitnah zu heben. 

In dem 10-Punkte-Papier fordert der BDEW unter anderem eine verlässliche Bestimmung der zukünftigen Rolle von Biomethan im Rahmen der geplanten nationalen Biomassestrategie. Dabei sollten ambitionierte jährliche Ausbauziele mit Fokus auf Abfall und Reststoffe sowie fortschrittliche Einsatzstoffe, wie zum Beispiel Stroh, Gülle oder Traubentrester definiert werden. Zur Erschließung bisher nicht genutzter nachhaltiger Potentiale zur Erzeugung von Biomethan gilt es, alle verfügbaren Abfall- und Reststoffströme zu nutzen. Für die vom BDEW vorgeschlagenen Maßnahmen werden nahezu keine weiteren Flächen für den Anbau von Lebensmittel und Futterpflanzen benötigt.

„Vor dem Hintergrund des Angriffskrieges von Russland auf die Ukraine und den Auswirkungen auf die Energieversorgung in Deutschland und Europa wird klar, dass eine Beschleunigung der Nutzung erneuerbarer Gase aus verschiedenen Quellen und Orten immer dringlicher wird“, sagt Kerstin Andreae, Vorsitzende der BDEW-Hauptgeschäftsführung. „Biomethan steht als Energiequelle innerhalb Deutschlands verlässlich und wetterunabhängig zur Verfügung. Die Erhöhung von Erzeugung und Nutzung von Biomethan trägt nicht nur dazu bei, schnell unabhängig von Gasimporten aus Russland zu werden, sondern ist auch ein wesentlicher Baustein zur zügigen Treibhausgas-Minderung. Es ist daher wichtig, dass wir schnell einen Regulierungsrahmen bekommen, der uns ermöglicht, die bislang ungenutzten Potenziale in der Erzeugung von Biomethan zu heben.“

Es komme nun darauf an, eine Dynamik in Gang zu setzen, die die Transformation der Gaswirtschaft mit einer Beschleunigung der Biomethaneinspeisung und verstärkten nachhaltigen Nutzung von Biomethanpotentialen ermöglicht. Grundlegende Prämissen seien der Gewässerschutz und ein effizienter und ressourcenschonender Umgang mit Flächen, sagt Andreae.

Die BDEW-Forderungen im Überblick:

1. Produktionskapazität von Biomethan durch Nutzung der technischen Möglichkeiten bei Bestandsanlagen erhöhen

2. Umstellung von der Vor-Ort-Verstromung auf Biomethanproduktion und Einspeisung vereinfachen

3. Realisierungszeiträume durch vereinfachte und weniger aufwändige Genehmigungsverfahren verkürzen bei Neubau von Biomethananlagen

4. Biomethaneinspeisung in der Gasnetzzugangsverordnung neu regeln 

5. Nachweisführung für Nachhaltigkeit und THG-Minderung vereinfachen

6. EU-weiten Handel von Biomethan ermöglichen

7. Fördermodell zum Ausbau der Biomethanproduktion über CCfD einführen

8. Nutzungsbedingungen für Biomethan im EEG, KWKG u. GEG verbessern

9. Vergärung von Bioabfällen inkl. Aufbereitung zu Biomethan verpflichtend machen

10. Energetische Biomassenutzung an Biomethananlagen fördern


Das vollständige BDEW-Papier „10 Punkte für eine Beschleunigung der Biomethaneinspeisung“ finden Sie hier.